Kosten
Grundlage der anwaltlichen Vergütung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder eine Vergütungsvereinbarung. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden.
Im zivil- und verwaltungsrechtlichen Bereichen richten sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Hinter der Idee des Gesetzgebers steht eine aufwandsunabhängige Vergütung zu Quersubventionierung bei Mandaten mit geringen Gegenstandswert und hohem Arbeitsaufwand.
Nicht der Anwalt, sondern der Inhalt der Tätigkeit legt den Gegenstandswert fest. Nach der Rechtsprechung richtet sich z.B. bei einer Scheidung der Gegenstandswert nach dem dreifachen Nettoeinkommen der Eheleute. Von diesem Ausgangswert werden die Gebühren des Scheidungsverfahrens errechnet. Wird der Versorgungsausgleich im Rahmen der Scheidung durchgeführt, ergeben sich Zuschläge.
Bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist für das Kündigungsschutzverfahren das dreifache Bruttogehalt entscheidend; bei einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses die Jahreskaltmiete.
Das anwaltliche Gebührenrecht ist durch den Gesetzgeber und die Rechtsprechung transparent geregelt. Der Anwalt ist verpflichtet, bei der Mandatsübernahme auch die wirtschaftlichen Interessen seines Mandanten zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde klären wir vor Übernahme des Mandats über die entstehenden Kosten auf. Wir suchen für Sie den effektivsten Weg zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche, ohne die entstehenden Gebühren aus den Augen zu verlieren.
Scheuen Sie sich also nicht uns anzusprechen, wenn Sie Fragen zu Gegenstandswerten und den zu erwartenden Kosten haben.