Erbrecht

Wir beraten und vertreten sowohl Erblasser als auch Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer.

Unser Aufgabenspektrum reicht von der Unterstützung bei der Erstellung von Testamenten, über Fragen zur Erbausschlagung und des Pflichtteilrechts bis hin zur Interessenvertretung bei der Erbauseinandersetzung.

Eine umfassende Beratung im Vorfeld und die Regelung der persönlichen und finanziellen Angelegenheiten helfen dem zukünftigen Erblasser, seinen Familienangehörigen geordnete Verhältnisse zu hinterlassen und aktiv einem potenziellen Streit unter den Angehörigen entgegenzuwirken. Regelungen zum Erbfall minimieren das Konfliktpotenzial auch zwischen dem Erblasser selbst und seiner Familie. Gleichzeitig hat der zukünftige Erblasser die Möglichkeit, seine individuellen Wünsche und Vorstellungen in einer rechtssicheren Gestalt zu sichern.

Die Vielschichtigkeit der erbrechtlichen Fragestellungen erfordert auch nach dem Eintreten des Erbfalls stets eine spezielle Einzelfallbetrachtung. So ist beispielsweise nicht jeder, der kraft Gesetzes oder aufgrund Testaments Erbe ist, gut beraten, das Erbe anzunehmen.

Für die Frage, ob der Erbe die Erbschaft annehmen oder ausschlagen soll, kommt es dabei regelmäßig nicht nur auf die tatsächliche Überschuldung des Nachlasses an, vielmehr ist auch die Möglichkeit einer rechtlichen Beschränkung oder Beschwerung, zum Beispiel durch Vermächtnisse und Auflagen, in Betracht zu ziehen.

Hinterlässt der Erblasser beispielsweise ein Testament, in dem er seine Kinder als Erben einsetzt, seiner Ehefrau jedoch im Wege des Vermächtnisses das Wohnhaus zuwendet, sind die Kinder kraft der testamentarischen Verfügungen des Erblassers auch dann zur Erfüllung des Vermächtnisses verpflichtet, wenn im Übrigen keine nennenswerten Vermögensgegenstände im Nachlass vorhanden sind. Dies gilt gemäß § 2318 Abs. 3 BGB selbst dann, wenn den Kindern bei der Erfüllung des Vermächtnisses im Ergebnis weniger als ihr Pflichtteil verbleibt. Die einzige Möglichkeit, den Pflichtteil der Kinder zu sichern, besteht hier in einer rechtzeitigen Ausschlagung der Erbschaft, die in diesem Fall gemäß § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB der Geltendmachung des Pflichtteils – ausnahmsweise – nicht entgegensteht.

Damit ist es in einem solchen Fall also günstiger, dass Erbe auszuschlagen und den Pflichtteil geltend zu machen.

Vereinbaren Sie daher rechtzeitig mit uns einen Beratungstermin. Wir helfen Ihnen gerne.