Mietrecht, WEG, Nachbarrecht
In einer Großstadt wie Bonn und dem dicht besiedelten Umland spielt das Mietrecht eine bedeutende Rolle. Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter ergeben sich aus vielerlei Gründen. Wir vertreten Sie in allen Bereichen des Mietrechts.
Für Bonn, Köln und einige Gemeinden im Rhein-Sieg-Kreis hat die Landesregierung am 24.05.2014 die Verordnung in Ausführung des § 558 Abs. 3 S. 2 und S. 3 BGB gebilligt und zum 01.06.2014 in Kraft gesetzt. Hiernach ist nun für Bonn und andere Gemeinden in NRW mit angespannten Wohnungsmärkten ab dem 01.06.2014 die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in 3 Jahren auf 15 % gesenkt worden. Inwieweit sich dies auf die mietrechtlichen Streitigkeiten auswirken wird, bleibt zunächst abzuwarten.
Aufgrund der Wohnungsknappheit in der Region spielt schon jetzt die Kündigung wegen Eigenbedarfs eine immer größere Rolle. Wollen Sie eine Kündigung aussprechen, die Miete mindern oder besteht Streit über eine Mieterhöhung, steht Ihnen Rechtsanwalt Bobbert als Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht mit einer zielgerichteten Lösung zur Seite.
Wohnungseigentumsrecht (WEG)
Wir beraten und vertreten sowohl Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) als auch Verwaltungen von Eigentümergemeinschaften.
Ein häufiger Streitpunkt im Wohnungseigentumsrecht ist die Frage nach der Wirksamkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung und wie diese zu verstehen sind. Wurden im Rahmen der Eigentümerversammlung Beschlüsse gefasst, mit denen einer der Eigentümer nicht einverstanden ist, so hat er die Möglichkeit, diese Beschlüsse durch Anfechtungsklage binnen Monatsfrist gerichtlich überprüfen zu lassen. Hier stehen wir Ihnen mit unserem langjährigen juristischen Know-how gerne zur Seite. Dabei berücksichtigen wir besonders, dass bei allen Auseinandersetzungen der Wohnungseigentümer untereinander die Gemeinschaft als unauflösbar gilt und ein professionelles Miteinander auch nach einer Auseinandersetzung immer noch gewährleistet ist.
Den Verwaltern von Eigentümergemeinschaften stehen wir bei sämtlichen rechtlichen Fragen im Verwaltungsalltag wie zum Beispiel bei der Formulierung von Beschlüssen, der Auslegung der Teilungserklärung sowie der Prüfung und Gestaltung des Verwaltervertrages zur Seite.
Nachbarrecht
Neben dem Wohnungseigentumsrecht spielt auch das Nachbarrecht im Bereich des Immobilienrechts eine immer größere Rolle. Es wird häufig verkannt, dass es keine Zeiten gibt, innerhalb derer der Nachbar nach belieben Musik hören und Lärm machen kann. Bei Tonwiedergabegeräten, wie Fernseher, Radio und Stereoanlage, besteht die Möglichkeit die Lautstärke so zu regulieren, dass Nachbarn nicht gestört werden. Die Einhaltung der Zimmerlautstärke gilt daher nicht nur in den Nachtstunden, sondern ist generell einzuhalten.
Im Normalfall wird sich niemand beschweren, wenn sein Nachbar gelegentlich die Musik etwas lauter dreht. Man selbst will schließlich auch diese Freiheiten genießen. Geschieht dies jedoch täglich oder in den Nachtstunden, verhärten sich schnell die Fronten. In einem solchen Fall muss ein Lärmprotokoll geführt werden, welches Datum, Uhrzeit und Art der Störung festhält. Zudem ist Voraussetzung für ein erfolgversprechendes Klageverfahren, dass vor einem der örtlichen Schlichter zunächst ein Schlichtungsversuch unternommen wird. Erst im Anschluss kann Klage vor dem zuständigen Gericht erhoben werden.
Anders ist die Lage zu beurteilen, wenn Kinder und Behinderte Lärm verursachen. Kinderlärm gilt grundsätzlich als sozialadäquat und ist damit hinzunehmen. Bei Lärm von Behinderten besteht nur dann die Möglichkeit des Einschreitens, wenn sich der Lärm als erheblich darstellt und auch unter Berücksichtigung des Grundgesetzes den Betroffenen nicht mehr zugemutet werden kann.
Eine weiteres Problem ist die Benutzung des Grundstücks durch den Nachbarn und der Überwuchs aus Nachbars Garten. Hier sind Verjährungs- und Verwirkungsvorschriften zu beachten.